Jugendschutzgesetz: Neue Formulierung zur Abgabe und zum Konsum von Alkohol
Die Vorschrift des Paragraphen 9 des Jugendschutzgesetzes, die die Abgabe und den Konsum von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche regelt, wurde neu gefasst und gilt seit dem 1. Januar 2018. Grund ist die Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes (BfBAG) zum 31. Dezember 2017, die das Ende des Begriffs »Branntwein« im bisherigen Sinne bedeutet.
Anstelle des Branntweinmonopolgesetzes trat am 1. Januar 2018 das Alkoholsteuergesetz mit den Anschlussregelungen für die bisher im genannten Gesetz enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Wichtig zu wissen – keine inhaltliche Änderung des Abgabeverbotes
Mit der Neufassung der Jugendschutzgesetz-Vorschrift ist keine inhaltliche Änderung des Abgabeverbotes von Alkohol an Kinder und Jugendliche verbunden – dies wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt. Lediglich die Bezeichnung des abgabebeschränkten Alkohols muss den geänderten gesetzlichen Regelungen angepasst werden: Der Begriff Schaumwein und Wein wird im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (§§ 1 und 32 SchaumwZwStG) definiert. Zu beachten ist, dass der Begriff »andere alkoholische Getränke« bisher für Wein, Bier und Sekt stand (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 JuSchG a. F.), nunmehr aber den sogenannten »harten« Alkohol umfasst.
Wen betrifft die neue Regelung – was ist zu tun?
In Folge der Neufassung müssen die erforderlichen Aushänge in den entsprechenden Betriebseinrichtungen wie Gaststätten, Verkaufsstellen etc. sowie bei Veranstaltungen angepasst werden, da immer die jeweils gültigen Vorschriften bekanntzumachen sind. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut und Sinn der Vorschrift wird aber nur verlangt, dass diejenigen aktuellen Vorschriften bekannt gemacht werden, die die jeweilige Betriebseinrichtung beziehungsweise Veranstaltung betreffen. Es müssen nicht alle Paragraphen des Jugendschutzgesetzes ausgehängt werden.
Aushänge können u.a. bei der »Aktion Jugendschutz Bayern«, www.bayern.jugendschutz.de, bezogen werden. Die Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 300 Euro geahndet werden. 
Quelle: Mitteilungsblatt des Bayerischen Landesjugendamtes 3/17, München, Dezember 2017